Scherben bringen Glück – Die Haftpflicht zahlt dafür
Die neu eingerichtete Wohnung ist ihres Besitzers ganzer Stolz. Immerhin wurde in jedes kleine Detail viel Liebe und Zeit investiert, bis endlich alles perfekt erschien. Oftmals jedoch ist es nicht nur Liebe, die für Wohnaccessoires oder Dekoelemente vonnöten ist, sondern auch viel Geld. Schade dann, wenn in der gerade frisch bezogenen Wohnung etwas zu Bruch geht. Der finanzielle Schaden kann in solchen Situation schnell unangenehme Höhen erreichen, die den Verursacher teuer zu stehen kommen. Gut, wer sich hier zeitig um eine Haftpflichtversicherung gekümmert hat.
Was und wann zahlt die Haftpflicht?
Die Haftpflichtversicherung zahlt, wenn eine Person einer anderen unabsichtlich einen Schaden zufügt. Dies gilt sowohl für materielle Schäden als auch für Personenschäden. Fällt in der neu eingerichteten Wohnung dem besten Freund also nicht nur eine Vase herunter, sondern der Wohnungsbesitzerin auch noch auf den Kopf, so kann die Haftpflicht sowohl für die materielle als auch für die körperliche Schädigung einstehen. Entscheidend ist hierbei jedoch, in welcher Situation Dinge zu Bruch gehen. Handelt es sich tatsächlich um die Beschädigung von Hausrat in einer fertig bezogenen Wohnung während eines Besuches, so ist die Haftpflicht in vollem Umfang leistungswillig.
Anders aussehen kann das, wenn es sich um Schäden handelt, die während der Renovierung oder auch während des Umzugs entstanden sind. Nicht jeder Versicherer nämlich zahlt auch im Falle der sogenannten Freundschaftsdienste. In den Basistarifen sind solche Gefälligkeitsschäden in der Regel nicht inbegriffen, weswegen hier unbedingt auf einen entsprechenden Versicherungsschutz geachtet werden sollte. Bei Gothaer beispielsweise gelten Gefälligkeitsschäden erst im Komfort-Tarif der Haftpflichtversicherung als versichert. Dass es sich jedoch lohnen kann, auch diesen Lebensbereich zu versichern, zeigen die häufigen Beschädigungen und Unfälle, die bei Umzügen und Renovierungsmaßnahmen geschehen. Nur selten bleibt hier alles heil. Hilft man also gerne, wenn Freunde ihre Wohnung neu gestalten oder auch von einer Wohnung in eine andere ziehen, so sollte man Freundschaftsdienste unbedingt versichern lassen.
Schäden in der Mietwohnung
Entstehen beim Besuch in einer Mietwohnung Schäden an der Wohnungsausstattung, so zahlt die Haftpflicht auch in diesem Fall. Geht beispielsweise ein Wasserhahn zu Bruch oder reißt eine Türklinke ab, so haftet die Versicherung nicht gegenüber dem besuchten Freund, sondern gegenüber den rechtmäßigen Wohnungsinhabern. Das Gleiche ist auch auf den Bereich der Umzüge und Renovierungsarbeiten zu übertragen. Hier jedoch stehen Freundschaftsdienste der Versicherungsleistung nicht im Wege. Wenn beim Renovieren eine Fensterscheibe zerspringt oder im Treppenhaus beim Umzug ein großer Kratzer die Holztäfelung ruiniert, haftet die Versicherung. Es handelt sich hierbei zwar nach wie vor um einen Freundschaftsdienst den Wohnungsmietern gegenüber, da die Beschädigung diese jedoch nicht betrifft, sehen die Versicherer keinen Grund, nicht zu zahlen. Der sogenannte „unbeteiligte Dritte“ bekommt in jedem Fall seinen Schaden ersetzt.
Die Haftpflichtversicherung ist letztlich nicht nur für den Versicherten eine Entlastung, sondern kann auch den Geschädigten entspannter in die Zukunft blicken lassen. Geht so einmal etwas zu Bruch, kann es wenigstens innerhalb kurzer Zeit neu gekauft oder gleichwertig ersetzt werden. Freundschaftlich betrachtet sorgen solche Begebenheiten dann irgendwann für humorvolle Anekdoten. Ohne Versicherung jedoch können an so manchem Schaden an der Wohnungseinrichtung ganze Freundschaften mit zerbrechen.
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