Streitpunkt Schönheitsreparaturen
Das Thema Schönheitsreparaturen gehört zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Vermieter und Mieter. Was viele nicht wissen: Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, für den Erhalt der Wohnung aufzukommen. In den meisten Mietverträgen wird jedoch diese Verpflichtung auf den Mieter abgewälzt. Wie Experten der ARAG-Rechtsschutzversicherung bestätigen, greifen diese Klauseln aber nur, wenn sie im Mietvertrag rechtsgültig formuliert wurden. Und dies ist in den meisten Verträgen nicht der Fall.
Unwirksam ist zum Beispiel die Klausel, dass der Mieter beim Einzug renovieren muss (OLG Hamburg, Az.: 4 U 201/90). Er kann auch nicht dazu verpflichtet werden, während der Mietzeit und zudem beim Auszug zu renovieren. Sind feste Fristen für Schönheitsreparaturen vorgeschrieben, ist die Klausel ebenfalls ungültig, da sie nicht den tatsächlichen Abnutzungsgrad der Wohnung berücksichtigt (BGH, Az. VIII ZR 361/03). In diesem Fall muss der Vermieter sogar selbst für die laufenden Renovierungskosten aufkommen. Entscheidend ist der genaue Wortlaut: Formulierungen wie „mindestens“ oder „spätestens“ sind ungültig, während Zusätze wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ rechtlich zulässig sind. Ist die Renovierungsklausel unwirksam, so braucht der Mieter beim Auszug überhaupt nicht zu renovieren, selbst wenn der Zustand der Wohnung es erfordern würde, und muss auch keinen Anteil an den Renovierungskosten zahlen (BGH, Az. VIII ZR 52/06).
Genau diese Regelungen könnten allerdings künftig viele Mieter teuer zu stehen kommen. Das OLG Karlsruhe sprach einem Vermieter als Ausgleich für ungültige Renovierungsklauseln einen Anspruch auf Mieterhöhung zu (Az. 7 U 186/06). Hiergegen wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Sollte dieser das Urteil bestätigen, könnten die Mieten in entsprechenden Fällen um etwa 70 Cent pro Quadratmeter monatlich angehoben werden. (nr)