Mietkautionen sicher anlegen
Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung zugunsten des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Sie darf nur verlangt werden, wenn sie vertraglich vereinbart wurde, und darf maximal drei Nettokaltmieten betragen. Der Mieter kann die Rückzahlung der Kaution erst nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen, vorausgesetzt, es bestehen keine berechtigten Ansprüche des Vermieters mehr. Doch wie sieht es mit der Sicherheit des Mieters aus, in diesem Fall auch tatsächlich die Kaution ordnungsgemäß zurückzubekommen?
Dies ist in § 551 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Der Vermieter hat die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Auch andere Anlageformen können vereinbart werden. Die Erträge erhöhen die Sicherheit und stehen bei Rückzahlung der Kaution dem Mieter zu. Wichtig ist jedoch, dass in jedem Fall das Geld getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt wird! Ist dies nicht geschehen, können Mieter ihre Kaution bei einer Insolvenz des Vermieters verlieren. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem am 12. Februar 2008 veröffentlichten Urteil (BGH IX ZR 132/06).
Demnach ist es Sache des Mieters, zu kontrollieren, ob der Vermieter sich an die BGB-Vorschriften hält. Mieter können nach Auskunft des Präsidenten des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, die Mietzahlung zurückhalten, solange der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage der Mietkaution nicht nachweist. Auch während der Mietzeit könnten Mieter einen Nachweis verlangen, dass die Kaution korrekt angelegt ist. Eine sichere Alternative sei zum Beispiel die Hinterlegung einer Bankbürgschaft als Mietsicherheit oder ein Sparbuch auf den Namen des Mieters, das dann an den Vermieter verpfändet wird. (nr)